Frankreich: E-Rechnungen bereits empfangen, Ausstellung ab 2027 vorbereiten
Empfangsplattform prüfen, inländische B2B-Rechnungen vom E-Reporting trennen und Sozialbeiträge nach Kategorie beurteilen.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und keine Steuerberatung. Vorschriften ändern sich – prüfen Sie die aktuellen Regelungen anhand der unten aufgeführten offiziellen Quellen, bevor Sie handeln.
Für in Frankreich ansässige Kleinstunternehmen im Anwendungsbereich der Reform ist der Empfangstermin vom 1. September 2026 bereits verstrichen. Prüfen Sie die zugelassene Plattform, Unternehmensidentität, Empfangsadresse und den tatsächlichen Eingang von Lieferantenrechnungen. Eine per E-Mail versandte PDF allein belegt keine Konformität.
Für kleine und Kleinstunternehmen bleibt der Ausstellungsbeginn für inländische B2B-E-Rechnungen der 1. September 2027. Empfang und Ausstellung haben unterschiedliche Termine. Wer keine Umsatzsteuer berechnet, ist nicht automatisch ausgeschlossen; Steuerpflichtigeneigenschaft und tatsächliche Zahlungspflicht sind zu unterscheiden. Befreite Tätigkeiten und einzelne Umsatzarten sind gesondert zu prüfen.
Die Hinweise der Steuerverwaltung vom 30. September unterscheiden Transaktions- und Zahlungsdaten. Verbraucher- und Auslandsgeschäfte dürfen nicht einfach über den inländischen B2B-Rechnungsweg behandelt werden; einschlägige Umsätze können dem E-Reporting unterliegen. Zahlungsdaten hängen unter anderem vom Zeitpunkt der Steuerentstehung ab. Für Kleinstunternehmen bleibt es beim 1. September 2027, ohne neue Vorverlegung oder Verschiebung.
Jetzt Plattform und Unternehmensidentität prüfen, Kunden in französische Unternehmen, Verbraucher und Auslandskunden einteilen sowie Rechnungen, Zahlungen und Originalbelege verbinden. PDF-Erstellung oder Belegspeicherung allein begründen keinen Status als zugelassene Plattform.
Auch Sozialbeiträge sind nach Kategorie zu prüfen. 25,6% gelten nicht für sämtliche freien Berufe; Cipav-Berufe haben einen anderen üblichen Satz. Bei null Umsatz fällt grundsätzlich kein entsprechender proportionaler Beitrag an, die monatliche oder vierteljährliche Umsatzmeldung bleibt jedoch erforderlich. Bücher und Belege gehören in den laufenden Arbeitsablauf.
SnapLedger dient hier der Dokumentenorganisation und Buchführung. Zulassung, Direktanbindung und konkrete französische Meldefunktionen benötigen gesonderte Produktnachweise und werden hier nicht zugesagt. Der Beitrag ersetzt keine vollständige steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Prüfung.
Häufig gestellte Fragen
Wann müssen französische Kleinstunternehmen inländische B2B-E-Rechnungen ausstellen?
Für kleine und Kleinstunternehmen bleibt der Ausstellungsbeginn für inländische B2B-E-Rechnungen der 1. September 2027. Empfang und Ausstellung haben unterschiedliche Termine. Wer keine Umsatzsteuer berechnet, ist nicht automatisch ausgeschlossen; Steuerpflichtigeneigenschaft und tatsächliche Zahlungspflicht sind zu unterscheiden. Befreite Tätigkeiten und einzelne Umsatzarten sind gesondert zu prüfen.
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Offizielle Quellen
- https://entreprendre.service-public.gouv.fr/vosdroits/F39785
- https://bofip.impots.gouv.fr/bofip/15176-PGP.html/ACTU-2026-00145
- https://www.economie.gouv.fr/entreprises/gerer-sa-micro-entreprise/micro-entreprises-quel-est-le-montant-de-vos-cotisations-sociales
- https://entreprendre.service-public.gouv.fr/vosdroits/F23266
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